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StGB § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

StGB § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

[ Auszug: (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise ... ]